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   EuGH, 23.11.2017 - C-596/15 P, C-597/15 P   

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EuGH, 23.11.2017 - C-596/15 P, C-597/15 P (https://dejure.org/2017,44355)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - C-596/15 P, C-597/15 P (https://dejure.org/2017,44355)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - C-596/15 P, C-597/15 P (https://dejure.org/2017,44355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bionorica v Commission

    Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Art. 13 Abs. 3 - Liste gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel - Pflanzliche Stoffe - Zurückgestellte gesundheitsbezogene ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Art. 13 Abs. 3 - Liste gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel - Pflanzliche Stoffe - Zurückgestellte gesundheitsbezogene ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bionorica / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Art. 13 Abs. 3 - Liste gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel - Pflanzliche Stoffe - Zurückgestellte gesundheitsbezogene ...

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 16.09.2015 - T-619/14

    Bionorica / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Bionorica SE und die Diapharm GmbH & Co. KG die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-619/14, EU:T:2015:723), und vom 16. September 2015, Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-620/14, EU:T:2015:714), mit denen ihre Klagen abgewiesen wurden.

    Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, wie sie in den Beschlüssen in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

    Mit dem Beschluss in der Rechtssache T-619/14 und dem Beschluss in der Rechtssache T-620/14 wies das Gericht die Klagen von Bionorica und Diapharm ab und erlegte diesen Unternehmen die Kosten auf.

    Es ist zu dem Schluss gelangt, dass die Klagen, weil sie diese Voraussetzungen nicht erfüllten, unzulässig seien (jeweils Rn. 26 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Es hat festgestellt, dass Untätigkeitsklagen dieser Unternehmen auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig seien (Rn. 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Bionorica und Diapharm hätten keine Angaben gemacht, die hinreichend belegten, inwiefern die Wiederaufnahme der Bewertungen gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen durch die EFSA und die Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben ihnen einen sicheren Vorteil verschaffen könnten (Rn. 39 und 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 39 und 54 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006, der es grundsätzlich jedem Lebensmittelunternehmer erlaube, zugelassene gesundheitsbezogene Angaben, die in der endgültigen Liste enthalten seien, zu verwenden, stelle zugelassene und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben also in dem Sinne gleich, dass sie für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden dürften (Rn. 38, 42 und 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 38, 41 und 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben insgesamt nur 222 von insgesamt über 2 000 geprüften Angaben zugelassen habe, so dass das Übergangsszenario für die Unternehmen vorteilhafter sein könne als die endgültige Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (Rn. 44 und 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 43 und 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Eine solche Ungleichheit könne nur Auswirkungen auf die Interessen der Hersteller haben, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, nicht aber auf die Interessen der Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien (Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 46 und 47 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Insbesondere ergäben sich die Vorschriften für zurückgestellte Angaben ausdrücklich aus der Verordnung Nr. 1924/2006, nämlich aus deren Art. 28 Abs. 5 und 6, der nach dem Erlass dieser Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben gelte, die noch nicht Gegenstand einer Bewertung und endgültigen Entscheidung gewesen seien (Rn. 51 und 52 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 50 und 51 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Sie hätten weder erläutert, wie diese Schäden entstanden sein sollen, noch, inwiefern diesen abgeholfen werden könnte, wenn die Kommission die EFSA anweisen würde, die Bewertung der zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben fortzusetzen (Rn. 54 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 53 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    - den Beschluss in der Rechtssache T-619/14 bzw. den Beschluss in der Rechtssache T-620/14 aufzuheben;.

    Mit ihrem zweiten bzw. ersten Rechtsmittelgrund rügen Bionorica und Diapharm im Kern, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 24 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 festgestellt habe, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 als eine die Untätigkeit der Kommission beendende Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV anzusehen seien.

    Die Feststellung des Gerichts in Rn. 23 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 "insgesamt betrachtet hinreichend eindeutig und genau war[en], um es [Bionorica und Diapharm] zu ermöglichen, vom Standpunkt der Kommission zu ihre[n] Ersuchen, insbesondere davon, dass die Kommission die EFSA nicht anweisen würde, die gewünschte Bewertung vorzunehmen, und auch von den Gründen für einen solchen Standpunkt Kenntnis zu nehmen", zeige, dass eine genaue Auseinandersetzung mit dem Aussagegehalt der Schreiben fehle.

    Somit ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 24 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 die Untätigkeit der Kommission beendet hätten.

    Vor einer Aufhebung der Beschlüsse in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 sind daher die Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C-596/15 P und C-597/15 P zu prüfen, die sich auf die in diesen Beschlüssen enthaltenen Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse beziehen.

    Es habe Bionorica in den Rn. 1 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 als ein Unternehmen dargestellt, das Nahrungsergänzungs- bzw. Lebensmittel herstelle und auf dem europäischen Markt vertreibe.

    Wie sich aus einem Vergleich der Prozessakten mit dem angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T-619/14 ergebe, seien die von Bionorica beanstandeten Tatsachenfeststellungen unter Rn. 1 und Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses nicht falsch, sondern kämen Bionorica sogar insoweit entgegen, als das Gericht ihre bloße Behauptung, sie beabsichtige, als Lebensmittelunternehmen gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen zu verwenden, als wahr zugrunde gelegt habe.

    Mit dem dritten bzw. dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen Bionorica und Diapharm, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 55 und 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 bzw. den Rn. 54 und 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 der Vollständigkeit halber festgestellt habe, dass ihre Untätigkeitsklagen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig seien, weil sie aus der Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben keinen sicheren Vorteil ziehen könnten.

    Zu der Feststellung des Gerichts, Übergangsmaßnahmen könnten vorteilhafter sein als die Zurückweisung der gesundheitsbezogenen Angaben (Rn. 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14), machen Bionorica und Diapharm geltend, dass rechtskräftig zugelassene Angaben für die von ihnen angestrebte Rechtssicherheit bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben und somit für ihren Vorteil ein ebenso verlässlicher Gradmesser seien wie rechtskräftig abgelehnte Angaben.

    Als Zweites machen Bionorica und Diapharm geltend, die Feststellung, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen nur für Hersteller entstehen könnten, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, und zwar gegenüber den Herstellern, deren gesundheitsbezogene Angaben nach dieser Verordnung zugelassen worden seien, nicht aber für Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien (Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 46 und 47 in der Rechtssache T-620/14), beruhe auf dem Fehlschluss, dass zurückgewiesene und zurückgestellte Angaben gleich zu behandeln seien.

    Als Drittes machen Bionorica und Diapharm schließlich geltend, die Feststellung des Gerichts, die geltenden Vorschriften für zugelassene, zurückgewiesene und zurückgestellte Angaben seien hinreichend klar und bestimmt und die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen genügend voraussehbar (Rn. 51 bis 53 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 50 bis 52 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14), sei fehlerhaft.

    Dem Vorwurf von Bionorica und Diapharm, das Gericht habe die zugelassenen und zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben zu Unrecht gleichgestellt, entgegnet die Kommission, das Gericht habe in Rn. 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in Rn. 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 lediglich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Angaben in beiden Fällen zugelassen sei.

    Wie sich aus dem Beschluss in der Rechtssache T-619/14 ergibt, ist das Gericht bei der Würdigung des Rechtsschutzinteresses von Bionorica zwar davon ausgegangen, dass dieses Unternehmen Lebensmittel herstelle, hat bei der Verneinung des Rechtsschutzinteresses aber hierauf nicht abgestellt.

    Die Folgen, die Bionorica aus der Verfälschung der sie betreffenden Tatsachen durch das Gericht ableitet, beruhen somit auf einem unrichtigen Verständnis des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14.

    Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Rn. 38 bis 43 und 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in den Rn. 38 bis 42 und 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 dem Vorbringen der Kommission gefolgt, wonach Bionorica und Diapharm sinngemäß aus der Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben keinen sicheren Vorteil ziehen könnten, weil die Übergangsregelung zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben bereits genauso vorteilhaft behandele wie zugelassene.

    Zwar dürfen zugelassene und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden, wie das Gericht in Rn. 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in Rn. 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 festgestellt hat.

    In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 87 bis 91 ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in den Rn. 46 und 47 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 zu Unrecht von einer Gleichwertigkeit der Übergangsregelung und der endgültigen Regelung ausgegangen und zu Unrecht zu dem Schluss gelangt ist, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen nur für Hersteller entstehen könnten, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, und zwar gegenüber den Herstellern, deren gesundheitsbezogene Angaben nach dieser Verordnung zugelassen worden seien, nicht aber für Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien.

    Die Feststellung des Gerichts in Rn. 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 bzw. Rn. 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14, dass gegen die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses von Bionorica und Diapharm der Umstand spreche, dass die Übergangsregelung vorteilhafter sein könne als die endgültige Zurückweisung einer gesundheitsbezogenen Angabe, zumal wenn man bedenke, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben insgesamt nur 222 von insgesamt über 2 000 geprüften Angaben zugelassen habe, ist rechtsfehlerhaft.

    Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-619/14 erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden.

    Folglich ist die Klage von Bionorica in der Rechtssache T-619/14 als unzulässig abzuweisen.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T - 619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), wird aufgehoben.

    Die von der Bionorica SE in der Rechtssache T - 619/14 erhobene Untätigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.

    Die Bionorica SE und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T - 619/14 und des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C - 596/15 P .

  • EuG, 16.09.2015 - T-620/14

    Diapharm / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Bionorica SE und die Diapharm GmbH & Co. KG die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-619/14, EU:T:2015:723), und vom 16. September 2015, Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-620/14, EU:T:2015:714), mit denen ihre Klagen abgewiesen wurden.

    Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, wie sie in den Beschlüssen in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

    Mit dem Beschluss in der Rechtssache T-619/14 und dem Beschluss in der Rechtssache T-620/14 wies das Gericht die Klagen von Bionorica und Diapharm ab und erlegte diesen Unternehmen die Kosten auf.

    Es ist zu dem Schluss gelangt, dass die Klagen, weil sie diese Voraussetzungen nicht erfüllten, unzulässig seien (jeweils Rn. 26 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Es hat festgestellt, dass Untätigkeitsklagen dieser Unternehmen auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig seien (Rn. 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Bionorica und Diapharm hätten keine Angaben gemacht, die hinreichend belegten, inwiefern die Wiederaufnahme der Bewertungen gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen durch die EFSA und die Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben ihnen einen sicheren Vorteil verschaffen könnten (Rn. 39 und 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 39 und 54 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006, der es grundsätzlich jedem Lebensmittelunternehmer erlaube, zugelassene gesundheitsbezogene Angaben, die in der endgültigen Liste enthalten seien, zu verwenden, stelle zugelassene und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben also in dem Sinne gleich, dass sie für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden dürften (Rn. 38, 42 und 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 38, 41 und 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben insgesamt nur 222 von insgesamt über 2 000 geprüften Angaben zugelassen habe, so dass das Übergangsszenario für die Unternehmen vorteilhafter sein könne als die endgültige Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (Rn. 44 und 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 43 und 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Eine solche Ungleichheit könne nur Auswirkungen auf die Interessen der Hersteller haben, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, nicht aber auf die Interessen der Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien (Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 46 und 47 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Insbesondere ergäben sich die Vorschriften für zurückgestellte Angaben ausdrücklich aus der Verordnung Nr. 1924/2006, nämlich aus deren Art. 28 Abs. 5 und 6, der nach dem Erlass dieser Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben gelte, die noch nicht Gegenstand einer Bewertung und endgültigen Entscheidung gewesen seien (Rn. 51 und 52 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 50 und 51 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Sie hätten weder erläutert, wie diese Schäden entstanden sein sollen, noch, inwiefern diesen abgeholfen werden könnte, wenn die Kommission die EFSA anweisen würde, die Bewertung der zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben fortzusetzen (Rn. 54 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 53 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    Als Drittes hat das Gericht lediglich in der Rechtssache T-620/14 die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit geprüft, mit der eine mangelnde Klagebefugnis von Bionorica und Diapharm gerügt wurde.

    Die Tätigkeit von Diapharm weise daher mit diesen Tätigkeiten keinen hinreichenden Zusammenhang auf, um sie als unmittelbar durch den von der Kommission im Anschluss an die Feststellung ihrer etwaigen Untätigkeit zu erlassenden Rechtsakt betroffen ansehen zu können (Rn. 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).

    - den Beschluss in der Rechtssache T-619/14 bzw. den Beschluss in der Rechtssache T-620/14 aufzuheben;.

    Mit ihrem zweiten bzw. ersten Rechtsmittelgrund rügen Bionorica und Diapharm im Kern, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 24 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 festgestellt habe, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 als eine die Untätigkeit der Kommission beendende Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV anzusehen seien.

    Die Feststellung des Gerichts in Rn. 23 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 "insgesamt betrachtet hinreichend eindeutig und genau war[en], um es [Bionorica und Diapharm] zu ermöglichen, vom Standpunkt der Kommission zu ihre[n] Ersuchen, insbesondere davon, dass die Kommission die EFSA nicht anweisen würde, die gewünschte Bewertung vorzunehmen, und auch von den Gründen für einen solchen Standpunkt Kenntnis zu nehmen", zeige, dass eine genaue Auseinandersetzung mit dem Aussagegehalt der Schreiben fehle.

    Somit ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 24 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 die Untätigkeit der Kommission beendet hätten.

    Vor einer Aufhebung der Beschlüsse in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 sind daher die Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C-596/15 P und C-597/15 P zu prüfen, die sich auf die in diesen Beschlüssen enthaltenen Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse beziehen.

    Mit dem dritten bzw. dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen Bionorica und Diapharm, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 55 und 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 bzw. den Rn. 54 und 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 der Vollständigkeit halber festgestellt habe, dass ihre Untätigkeitsklagen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig seien, weil sie aus der Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben keinen sicheren Vorteil ziehen könnten.

    Zu der Feststellung des Gerichts, Übergangsmaßnahmen könnten vorteilhafter sein als die Zurückweisung der gesundheitsbezogenen Angaben (Rn. 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14), machen Bionorica und Diapharm geltend, dass rechtskräftig zugelassene Angaben für die von ihnen angestrebte Rechtssicherheit bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben und somit für ihren Vorteil ein ebenso verlässlicher Gradmesser seien wie rechtskräftig abgelehnte Angaben.

    Als Zweites machen Bionorica und Diapharm geltend, die Feststellung, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen nur für Hersteller entstehen könnten, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, und zwar gegenüber den Herstellern, deren gesundheitsbezogene Angaben nach dieser Verordnung zugelassen worden seien, nicht aber für Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien (Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 46 und 47 in der Rechtssache T-620/14), beruhe auf dem Fehlschluss, dass zurückgewiesene und zurückgestellte Angaben gleich zu behandeln seien.

    Als Drittes machen Bionorica und Diapharm schließlich geltend, die Feststellung des Gerichts, die geltenden Vorschriften für zugelassene, zurückgewiesene und zurückgestellte Angaben seien hinreichend klar und bestimmt und die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen genügend voraussehbar (Rn. 51 bis 53 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 50 bis 52 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14), sei fehlerhaft.

    Dem Vorwurf von Bionorica und Diapharm, das Gericht habe die zugelassenen und zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben zu Unrecht gleichgestellt, entgegnet die Kommission, das Gericht habe in Rn. 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in Rn. 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 lediglich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Angaben in beiden Fällen zugelassen sei.

    Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Rn. 38 bis 43 und 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in den Rn. 38 bis 42 und 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 dem Vorbringen der Kommission gefolgt, wonach Bionorica und Diapharm sinngemäß aus der Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben keinen sicheren Vorteil ziehen könnten, weil die Übergangsregelung zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben bereits genauso vorteilhaft behandele wie zugelassene.

    Zwar dürfen zugelassene und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden, wie das Gericht in Rn. 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in Rn. 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 festgestellt hat.

    In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 87 bis 91 ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in den Rn. 46 und 47 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 zu Unrecht von einer Gleichwertigkeit der Übergangsregelung und der endgültigen Regelung ausgegangen und zu Unrecht zu dem Schluss gelangt ist, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen nur für Hersteller entstehen könnten, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, und zwar gegenüber den Herstellern, deren gesundheitsbezogene Angaben nach dieser Verordnung zugelassen worden seien, nicht aber für Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien.

    Die Feststellung des Gerichts in Rn. 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 bzw. Rn. 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14, dass gegen die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses von Bionorica und Diapharm der Umstand spreche, dass die Übergangsregelung vorteilhafter sein könne als die endgültige Zurückweisung einer gesundheitsbezogenen Angabe, zumal wenn man bedenke, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben insgesamt nur 222 von insgesamt über 2 000 geprüften Angaben zugelassen habe, ist rechtsfehlerhaft.

    Demnach hat das Gericht in Rn. 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Untätigkeitsklage von Diapharm auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Es muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein - andernfalls ist die Klage unzulässig - und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen das Rechtsschutzinteresse und die Klagebefugnis zwei unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, die eine natürliche oder juristische Person kumulativ erfüllen muss, um eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 Abs. 3 AEUV erheben zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-682/13

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Der Kläger muss für sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis erbringen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. Juli 1989, S./Kommission, 206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 8, und Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 27).

    Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, EU:C:2008:230, Rn. 25, und vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-19/15

    Verband Sozialer Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Eine solche Übergangssituation, die über den Zeitraum, der nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 spätestens am 31. Januar 2010 enden sollte, hinaus unbegrenzt verlängert ist, entspricht nicht der im 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck kommenden Anforderung, dass solche Bewertungen, damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung gesundheitsbezogener Angaben auf höchstmöglichem Niveau gewährleistet ist, von der EFSA vorgenommen werden sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Verband Sozialer Wettbewerb, C-19/15, EU:C:2016:563, Rn. 41).
  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Eine solche ausweichende Antwort könne nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat (13/83, EU:C:1985:220, Rn. 25), nicht als hinreichende, die Untätigkeit beendende Stellungnahme angesehen werden.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, EU:C:2008:230, Rn. 25, und vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung wie etwa eines Schreibens durch das Gericht ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission - Rechtsmittel

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Da ihr Vorbringen nicht zu dessen Aufhebung führen kann, ist es als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 87 und 88, und vom 26. Juli 2017, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:598, Rn. 63 bis 65).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
    Da ihr Vorbringen nicht zu dessen Aufhebung führen kann, ist es als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 87 und 88, und vom 26. Juli 2017, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:598, Rn. 63 bis 65).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-401/09

    Evropaïki Dynamiki / EZB - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vollmacht - Konsortium -

  • EuGH, 17.04.2008 - C-373/06

    Flaherty / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände -

  • EuGH, 27.09.1988 - 302/87

    Parlament / Rat

  • EuGH, 19.11.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat

  • EuGH, 20.06.2013 - C-269/12

    Cañas / Kommission

  • EuGH, 31.07.1989 - C-206/89

    S. / Kommission

  • EuGH, 13.07.1971 - 8/71

    Deutscher Komponistenverband / Kommission

  • EuGH, 18.11.1999 - C-249/99

    Pescados Congelados Jogamar / Kommission

  • EuGH, 10.06.1986 - 81/85

    Usinor / Kommission

  • BGH, 01.06.2023 - I ZR 109/22

    Botanicals - EuGH-Vorlage zu gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Stoffe

    Das mehrjährige Vollzugsdefizit der Kommission könnte dazu führen, dass in der Aufrechterhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Unternehmen gesehen werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2017 - C-596/15, C-597/15, ZLR 2018, 32 Rn. 91 f. - Bionorica und Diapharm).
  • EuGH, 10.09.2020 - C-363/19

    Konsumentombudsmannen

    Für diese gilt daher die Übergangsregelung gemäß Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 88).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteile vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 55, sowie vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung durch das Gericht eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Merkmale betrifft, die ein Antrag aufweisen muss, um als "Aufforderung zum Tätigwerden" im Sinne von Art. 265 AEUV eingestuft werden zu können, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine ausdrückliche Bezugnahme auf diesen Artikel zwar genügt, um die Drohwirkung einer Aufforderung zum Tätigwerden zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat, 13/83, EU:C:1985:220, Rn. 24), eine solche Bezugnahme aber nicht unerlässlich ist, sofern aus diesem Antrag deutlich wird, dass mit ihm das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zu einer Stellungnahme gezwungen werden soll (Beschluss vom 18. November 1999, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, C-249/99 P, EU:C:1999:571, Rn. 18, Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder dazu, innerhalb einer verbindlichen Frist eine förmliche Entscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission, 81/85 und 119/85, EU:C:1986:234, Rn. 16).

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Hingegen fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen auf keinen Fall nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist entschieden worden, dass eine bloße Erklärung der Absicht eines Markteintritts, da sie sich auf eine ungewisse, in der Zukunft liegende Situation bezieht, ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse nicht zu begründen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 114 und 115).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

    60 Dies überschneidet sich möglicherweise mit mangelndem Rechtsschutzinteresse - vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25), oder vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission (C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 85).
  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission

    Die an das Organ gerichtete Aufforderung, tätig zu werden, muss allerdings so klar und deutlich sein, dass das Organ in konkreter Weise Kenntnis vom Inhalt der beantragten Entscheidung erlangen kann, und muss ferner deutlich erkennen lassen, dass damit beabsichtigt ist, das Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen (vgl. Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs meint Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme (vgl. Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage kann auch die Unterlassung einer vorbereitenden Handlung sein, die Voraussetzung für den Fortgang eines Verfahrens ist, das mit einer Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen abgeschlossen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

    Hierzu ist festzustellen, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt (Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 83).
  • EuG, 17.12.2020 - T-350/20

    Wagenknecht/ Kommission

    En revanche, l'intérêt à agir fait défaut lorsque l'issue favorable d'un recours ne serait pas de nature, en tout état de cause, à donner satisfaction à la partie requérante (voir arrêt du 23 novembre 2017, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, EU:C:2017:886, point 85 et jurisprudence citée).

    À cet égard, il convient de rappeler que cette disposition vise la carence par l'abstention de statuer ou de prendre position de l'institution mise en cause (arrêts du 13 juillet 1971, Deutscher Komponistenverband/Commission, 8/71, EU:C:1971:82, point 2 ; du 19 novembre 2013, Commission/Conseil, C-196/12, EU:C:2013:753, point 22, et du 23 novembre 2017, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, EU:C:2017:886, point 52).

  • EuG, 17.07.2020 - T-715/19

    Das Gericht der EU weist die Klage auf Feststellung ab, dass der Europäische Rat

    Hingegen besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme des in Frage stehenden Organs meint (Urteil vom 13. Juli 1971, Deutscher Komponistenverband/Kommission, 8/71, EU:C:1971:82, Rn. 2, vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22, und vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 52).

  • EuG, 24.09.2018 - T-775/17

    Estampaciones Rubí/ Kommission

    Ensuite, l'omission doit concerner un acte qui, s'il avait été adopté, aurait produit des effets juridiques obligatoires de nature à affecter les intérêts du requérant en modifiant de façon caractérisée la situation juridique de celui-ci (voir arrêt du 23 novembre 2017, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, EU:C:2017:886, point 53 et jurisprudence citée).

    La jurisprudence admet certes qu'un recours en carence puisse être introduit dans des situations où l'omission concerne un acte préparatoire, lorsque ce dernier constitue le préalable nécessaire au déroulement d'une procédure devant déboucher sur l'adoption d'un acte produisant des effets juridiques obligatoires (voir arrêt du 23 novembre 2017, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, EU:C:2017:886, point 53 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 02.08.2021 - C-662/20

    Caixabank u.a./ Kommission

  • OLG Hamburg, 22.12.2020 - 3 U 194/18

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Fatburner" als gesundheitsbezogene Angabe

  • EuG, 21.05.2021 - T-519/14

    Grupo Morera & Vallejo und DSA / Kommission

  • EuGH, 13.01.2022 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Untersuchungen des Europäischen Amts für

  • EuGH, 21.01.2021 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-511/21

    Kommission/ Calhau Correia de Paiva - Rechtsmittel - EPSO-Auswahlverfahren -

  • EuGH, 15.06.2023 - C-501/21

    Shindler u.a./ Rat

  • EuGH, 05.03.2020 - C-69/19

    Credito Fondiario / CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion -

  • EuGH, 05.10.2023 - C-43/23

    Heidmann/ Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

  • EuGH, 15.06.2023 - C-499/21

    Die Klagen britischer Staatsangehöriger gegen den Verlust ihrer

  • EuGH, 15.06.2023 - C-502/21

    Price/ Rat

  • EuG, 18.11.2022 - T-586/22

    Heidmann/ Parlament und Rat

  • EuGH, 26.01.2022 - C-442/21

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22

    Provident Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 12.05.2021 - C-202/20

    Necci/ Kommission

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2016 - C-596/15 P, C-597/15 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48285
EuGH, 26.10.2016 - C-596/15 P, C-597/15 P (https://dejure.org/2016,48285)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - C-596/15 P, C-597/15 P (https://dejure.org/2016,48285)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - C-596/15 P, C-597/15 P (https://dejure.org/2016,48285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bionorica / Kommission

    Rechtsmittel - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Zurückweisung

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Zurückweisung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.02.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-596/15
    Denn unter dem "Ausgang eines ... Rechtsstreits" ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:135, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:135, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass das Vorbringen von ABOCA nicht darauf gerichtet ist, ihr Interesse am Ausgang der Rechtsstreitigkeiten, die beim Gerichtshof anhängig sind - nämlich derjenigen über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklagen gegen die Kommission -, glaubhaft zu machen, sondern sich auf den Ausgang der Rechtsstreitigkeiten bezieht, die beim Gericht anhängig gemacht würden, wenn der Gerichtshof beschließen sollte, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:135, Rn. 11).

  • EuG, 16.09.2015 - T-619/14

    Bionorica / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-596/15
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bionorica SE und die Diapharm GmbH & Co. KG die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), und Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:714) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission, da diese es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt im ABl. 2007, L 12, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 14) zu bewerten, abgewiesen hat.
  • EuGH, 06.10.2015 - C-410/15

    Comité d'entreprise de la SNCM / Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-596/15
    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Comité d'entreprise SNCM/Kommission, C-410/15 P[I], EU:C:2015:669, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.09.2015 - T-620/14

    Diapharm / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-596/15
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bionorica SE und die Diapharm GmbH & Co. KG die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), und Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:714) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission, da diese es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt im ABl. 2007, L 12, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 14) zu bewerten, abgewiesen hat.
  • EuGH, 21.12.2016 - C-128/16

    Kommission / Spanien u.a.

    En effet, les termes « solution du litige " renvoient à la décision finale demandée, telle qu'elle serait consacrée dans le dispositif de l'arrêt à intervenir (voir ordonnance du président de la Cour du 26 octobre 2016, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, non publiée, EU:C:2016:829, point 6 ainsi que jurisprudence citée).

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 26 octobre 2016, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, non publiée, EU:C:2016:829, point 7 ainsi que jurisprudence citée).

  • EuGH, 02.08.2021 - C-662/20

    Caixabank u.a./ Kommission

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 26 octobre 2016, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, non publiée, EU:C:2016:829, point 7 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuG, 21.05.2021 - T-519/14

    Grupo Morera & Vallejo und DSA / Kommission

    En effet, les termes « solution du litige " renvoient à la décision finale demandée, telle qu'elle serait consacrée dans le dispositif de l'arrêt à intervenir (voir ordonnance du président de la Cour du 26 octobre 2016, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, non publiée, EU:C:2016:829, point 6 ainsi que jurisprudence citée).

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (voir ordonnance du président de la Cour du 26 octobre 2016, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, non publiée, EU:C:2016:829, point 7 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 09.10.2018 - C-181/18

    Polen / Kommission

    Ce faisant, Gazprom export fonde toutefois son intérêt au regard non pas de la solution du litige dont la Cour est saisie dans le cadre du présent pourvoi, à savoir celui portant sur la recevabilité du recours en annulation de la décision litigieuse, mais de celui dont le Tribunal viendrait à être saisi si la Cour décidait d'annuler l'ordonnance attaquée (voir, par analogie, ordonnances du président de la Cour du 27 février 2015, Mory e.a./Commission, C-33/14 P, non publiée, EU:C:2015:135, point 11, ainsi que du 26 octobre 2016, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, non publiée, EU:C:2016:829, point 11).
  • EuGH, 09.10.2018 - C-117/18

    PGNiG Supply & Trading/ Kommission

    Ce faisant, Gazprom export fonde toutefois son intérêt au regard non pas de la solution du litige dont la Cour est saisie dans le cadre du présent pourvoi, à savoir celui portant sur la recevabilité du recours en annulation de la décision litigieuse, mais de celui dont le Tribunal viendrait à être saisi si la Cour décidait d'annuler l'ordonnance attaquée (voir, par analogie, ordonnances du président de la Cour du 27 février 2015, Mory e.a./Commission, C-33/14 P, non publiée, EU:C:2015:135, point 11, ainsi que du 26 octobre 2016, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, non publiée, EU:C:2016:829, point 11).
  • EuGH, 18.01.2019 - C-342/18

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission

    Ce faisant, Gazprom export fonde toutefois son intérêt au regard de la solution non pas du litige dont la Cour est saisie dans le cadre du présent pourvoi, à savoir celui portant sur la recevabilité du recours en annulation de la décision litigieuse, mais de celui dont le Tribunal viendrait à être saisi si la Cour décidait d'annuler l'ordonnance attaquée (voir, par analogie, ordonnances du président de la Cour du 27 février 2015, Mory e.a./Commission, C-33/14 P, non publiée, EU:C:2015:135, point 11, ainsi que du 26 octobre 2016, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, non publiée, EU:C:2016:829, point 11).
  • EuGH, 26.01.2022 - C-442/21

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 26 octobre 2016, Bionorica et Diapharm/Commission, C-596/15 P et C-597/15 P, non publiée, EU:C:2016:829, point 7 ainsi que jurisprudence citée).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15 P, C-597/15 P   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.04.2017 - C-596/15 P, C-597/15 P (https://dejure.org/2017,11452)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. April 2017 - C-596/15 P, C-597/15 P (https://dejure.org/2017,11452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bionorica / Kommission

    Rechtsmittel - Gesundheit der Bevölkerung - Gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen - Unterlassung der Kommission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit anzuweisen, gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen zu bewerten

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Gesundheit der Bevölkerung - Gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen - Unterlassung der Kommission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit anzuweisen, gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen zu bewerten

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuG, 16.09.2015 - T-619/14

    Bionorica / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    Die Bionorica SE (im Folgenden: Bionorica) und die Diapharm GmbH (im Folgenden: Diapharm) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) wenden sich im Rechtsmittelverfahren gegen die Beschlüsse des Gerichts in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse)(3).

    Am 19. August 2014 erhoben Bionorica und Diapharm beim Gericht jeweils Untätigkeitsklage (Rechtssachen T-619/14 bzw. T-620/14) gegen die Kommission.

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen, die Beschlüsse des Gerichts in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    In seinem Beschluss in der Rechtssache T-619/14 erklärt das Gericht, dass Bionorica ein Unternehmen sei, das pharmazeutische Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel herstelle und auf dem europäischen Markt vertreibe, und eine "Lebensmittelherstellerin" sei(18).

    Insoweit liegt also eine eindeutige inhaltliche Ungenauigkeit im Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-619/14 vor.

    Insofern ist der Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-619/14 mit einem Rechtsfehler behaftet.

    - den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-619/14 aufzuheben und die von der Rechtsmittelführerin in dieser Rechtssache erhobene Untätigkeitsklage für zulässig zu erklären;.

    3 Beschlüsse des Gerichts vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), und Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:714).

    7 Vgl. Rn. 40 bis 45 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 40 bis 44 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.

    8 Rn. 46 bis 48 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 45 bis 47 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.

    9 Rn. 49 bis 53 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 48 bis 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.

    10 Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.

    18 Angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-619/14 (Rn. 1 und 48).

  • EuG, 16.09.2015 - T-620/14

    Diapharm / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    Die Bionorica SE (im Folgenden: Bionorica) und die Diapharm GmbH (im Folgenden: Diapharm) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) wenden sich im Rechtsmittelverfahren gegen die Beschlüsse des Gerichts in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse)(3).

    Am 19. August 2014 erhoben Bionorica und Diapharm beim Gericht jeweils Untätigkeitsklage (Rechtssachen T-619/14 bzw. T-620/14) gegen die Kommission.

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen, die Beschlüsse des Gerichts in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Bei der in einem vorgelagerten Bereich tätigen Diapharm hingegen liegt kein Rechtsschutzinteresse vor, so dass der Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-620/14 Bestand haben sollte.

    3 Beschlüsse des Gerichts vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), und Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:714).

    7 Vgl. Rn. 40 bis 45 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 40 bis 44 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.

    8 Rn. 46 bis 48 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 45 bis 47 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.

    9 Rn. 49 bis 53 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 48 bis 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.

    10 Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.

    11 Rn. 56 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.

    53 Angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-620/14 (Rn. 53).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-682/13

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    19 Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 27), und Beschluss vom 31. Juli 1989, S./Kommission (206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 8).

    21 Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42), Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (C-503/07 P, EU:C:2008:207, Rn. 48), sowie Urteile vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, EU:C:2008:230, Rn. 25), und vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25).

    25 Vgl. z. B. Beschluss vom 15. Oktober 2013, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (T-13/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:567, Rn. 31), der im Rechtsmittelverfahren bestätigt wurde, und Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25).

    50 Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen in der Rechtssache Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356).

    54 Vgl. z. B. Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 27).

  • EuG, 12.06.2015 - T-296/12

    Health Food Manufacturers' Association u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    Das Gericht hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2015, Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission (T-296/12, EU:T:2015:375, Rn. 37), entschieden, dass die Verordnung Nr. 432/2012 ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei.

    65 Urteil vom 12. Juni 2015, Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission (T-296/12, EU:T:2015:375, Rn. 50).

    68 Urteil vom 12. Juni 2015, Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission (T-296/12, EU:T:2015:375, Rn. 50).

    70 Urteil vom 12. Juni 2015, Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission (T-296/12, EU:T:2015:375, Rn. 40 und 41).

  • EuG, 07.03.2002 - T-212/99

    Intervet International / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    13 Urteile vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat (13/83, EU:C:1985:220, Rn. 25), vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission (T-95/96, EU:T:1998:206, Rn. 88) und vom 7. März 2002, 1ntervet International/Kommission (T-212/99, EU:T:2002:63, Rn. 61).

    Bezüglich Untätigkeitsklagen vgl. aber Urteile des Gerichts vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission (T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 25), und vom 7. März 2002, 1ntervet International/Kommission (T-212/99, EU:T:2002:63, Rn. 53).

    24 Im Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256, Rn. 16) heißt es: "Es ist zu prüfen, ob die angefochtene Maßnahme eine Maßnahme darstellt, die Rechtswirkungen erzeugt, welche die Interessen der Klägerinnen durch einen Eingriff in deren Rechtsstellung beeinträchtigen ..." Vgl. z. B. Beschluss vom 3. September 2014, Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse/Kommission (T-112/11, EU:T:2014:752, Rn. 22), sowie Urteile vom 19. September 2001, Procter & Gamble/HABM (Rechteckige Tablette mit eingelassenem Teil) (T-129/00, EU:T:2001:231, Rn. 12), vom 7. März 2002, 1ntervet International/Kommission (T-212/99, EU:T:2002:63, Rn. 43), und vom 3. April 2008, Kongra-Gel u. a./Rat (T-253/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:88, Rn. 82 bis 85).

    45 Vgl. Urteile vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission (T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 25), vom 7. März 2002, 1ntervet International/Kommission (T-212/99, EU:T:2002:63, Rn. 61), und vom 26. September 2013, Pioneer Hi-Bred International/Kommission (T-164/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:503).

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    Der Gerichtshof hat diese Parallele der in den beiden Bestimmungen des Vertrags geregelten Voraussetzungen bestätigt und im Urteil T. Port ausgeführt, dass "die Möglichkeit für den Einzelnen, seine Rechte geltend zu machen, ... nicht davon abhängen [darf], ob das betreffende Gemeinschaftsorgan tätig geworden oder untätig geblieben ist"(57).

    Bedeutet diese Änderung in Verbindung mit der auf das Urteil T. Port zurückgehenden Rechtsprechung, dass Personen nunmehr auch Klage wegen Unterlassung des Erlasses von "Rechtsakte[n] mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen", erheben können?.

    56 Urteil vom 26. November 1996, T. Port (C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 59), und Beschluss vom 1. Oktober 2004, Pérez Escolar/Kommission (C-379/03 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:580, Rn. 15).

    57 Urteil vom 26. November 1996 (C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 59).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    58 Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 57), und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C-456/13 P, EU:C:2014:2283, Nrn. 19 und 20).

    64 Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625).

    67 Gleichwohl teile ich die bereits an anderer Stelle geäußerten Zweifel, ob diese Formel wirklich geeignet ist, die unendlich vielen Facetten zu beschreiben, die der Gerichtshof beim Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit einfließen lässt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:21, Rn. 71).

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    78 Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C-456/13 P, EU:C:2015:284).

    79 Im Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 34) heißt es, dass Antragsteller "nur Unternehmen sein [dürfen], die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, gemäß Art. 57 der Verordnung Nr. 1234/2007 zugelassen worden sind und denen eine Erzeugungsquote für dieses Wirtschaftsjahr zugeteilt worden ist".

    80 Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 37).

  • EuGH, 17.04.2008 - C-373/06

    Flaherty / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    21 Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42), Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (C-503/07 P, EU:C:2008:207, Rn. 48), sowie Urteile vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, EU:C:2008:230, Rn. 25), und vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25).

    35 Urteil vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, EU:C:2008:230).

    37 Urteil vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, EU:C:2008:230, Rn. 32).

  • EuG, 26.09.2013 - T-164/10

    Pioneer Hi-Bred International / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
    Die Klage kann sich jedoch konkret gegen die Nichtvornahme einer als Zwischenschritt dienenden Vorbereitungshandlung richten - vgl. z. B. Urteil vom 26. September 2013, Pioneer Hi-Bred International/Kommission (T-164/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:503).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Pioneer Hi-Bred International/Kommission (T-164/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:503, Rn. 35).

    45 Vgl. Urteile vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission (T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 25), vom 7. März 2002, 1ntervet International/Kommission (T-212/99, EU:T:2002:63, Rn. 61), und vom 26. September 2013, Pioneer Hi-Bred International/Kommission (T-164/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:503).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuG, 30.04.2014 - T-17/12

    Hagenmeyer und Hahn / Kommission - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-198/07

    Gordon / Kommission - Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung -

  • EuG, 27.06.1995 - T-186/94

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 01.10.2004 - C-379/03

    Pérez Escolar / Kommission

  • EuG, 03.09.2014 - T-112/11

    Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

  • EuGH, 05.05.1998 - C-404/96

    Glencore Grain / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • EuGH, 09.06.2011 - C-401/09

    Evropaïki Dynamiki / EZB - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vollmacht - Konsortium -

  • EuG, 30.09.2003 - T-158/00

    ARD / Kommission

  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

  • EuG, 25.10.2011 - T-262/10

    Microban International und Microban (Europe) / Kommission - Öffentliche

  • EuG, 15.09.2016 - T-219/13

    Ferracci / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuGH, 21.01.1987 - 204/85

    Stroghili / Rechnungshof

  • EuGH, 10.07.1986 - 282/85

    DEFI / Kommission

  • EuG, 15.10.2013 - T-13/12

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

  • EuGH, 12.07.1990 - 169/84

    Cdf Chimie und Fertilisants / Kommission

  • EuGH, 31.07.1989 - C-206/89

    S. / Kommission

  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

  • EuGH, 05.03.2009 - C-183/08

    Kommission / Provincia di Imperia

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2014 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft -

  • EuG, 18.12.1997 - T-178/94

    ATM / Kommission

  • EuG, 25.06.2003 - T-41/01

    Pérez Escolar / Kommission

  • EuG, 03.04.2008 - T-253/04

    Kongra-Gel u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

    80 Vgl. dazu die eingehende Analyse des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Bionorica und Diapharm/Kommission (C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:297, Nrn. 47 bis 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-268/16

    Binca Seafoods / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 834/2007 -

    18 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen Bionorica und Diapharm/Kommission (C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:297, Nrn. 49 bis 52).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-597/15 P   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
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EuGH - C-597/15 P (https://dejure.org/9999,72049)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 01.06.2023 - I ZR 109/22

    Botanicals - EuGH-Vorlage zu gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Stoffe

    Das mehrjährige Vollzugsdefizit der Kommission könnte dazu führen, dass in der Aufrechterhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Unternehmen gesehen werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2017 - C-596/15, C-597/15, ZLR 2018, 32 Rn. 91 f. - Bionorica und Diapharm).
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